Schmerzensgeld für Architekten
"Ein Bauwerk ist nach § 14 UrhG entstellt, wenn aus der Perspektive eines Durchschnittsbetrachters eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt, die geeignet ist, die geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an dem Werk zu beeinträchtigen und das Änderungsinteresse des Eigentümers das Bestands- und Integritätsinteresse des Architekten nicht überwiegt."Aber es kommt noch besser: Es ist nicht möglich, schon im Architektenvertrag zu vereinbaren, daß er hierauf verzichtet.
Wer schon einmal erfahren hat, wie schwer in Deutschland Schmerzensgeld für körperliche Schädigungen - beispielsweise durch ärztliche Kunstfehler oder Körperverletzungen - zu erlangen ist, der wird sich im Anblick dieses Irrsinns an den Kopf fassen. Juristen basteln sich eine eigene Realität, wenn Sie die der Mitmenschen aus den Augen verloren haben.
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